6. Bedingungen
Bedingungen der Förderung und Vergabe 
 
Die Kooperationsförderung ist ein Zuschuss zu den zusätzlichen entstehenden Personal- und Produktionskosten einer bayerischen, freien, professionellen Theatergruppe für eine Kooperation mit einer anderen bayerischen, freien, professionellen Theatergruppe.  
 
Regelwerk der Kooperationsförderung
Fassung 3. März 2019
Kooperationsförderung Freie Theater Bayern 2019
des Verbandes Freie Darstellende Künste Bayern e.V.
 
Umfang der Kooperationsförderung Freie Theater Bayern
Die Kooperationsförderung ist ein Zuschuss zu den zusätzlichen entstehenden Personal- und Produktionskosten einer bayerischen, freien, professionellen Theatergruppe für eine Kooperation mit einer anderen bayerischen, freien, professionellen Theatergruppe.
 
Die Bedingungen der Förderung und Vergabe
  1. Mit der Maßnahme werden ausschließlich Koproduktionen von professionellen, freien und privaten Theatern mit Sitz in Bayern gefördert.
  2. Kommunale Theater-Träger sind als Kooperationspartner ausgeschlossen.
  3. Einzelpersonen sind als Kooperationspartner ausgeschlossen.
  4. Koproduktionen mit jeweils einem professionellen, freien Theater aus München sind erlaubt. Aufführungen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München sind jedoch von der Förderung ausgeschlossen.
  5. Die Aufführungen zählen nicht zu den 100 eigenproduzierenden Vorstellungen, die für die Voraussetzung sind, um eine institutionelle Förderung durch den Freistaat Bayern zu erhalten.
  6. Die Kooperationsförderung ist ein Zuschuss zu den zusätzlich entstehenden Personal- und Produktionskosten einer Kooperation. Dadurch wird eine Doppelförderung von institutionell geförderten Theatergruppen und deren Personal ausgeschlossen.
  7. Der Sitz der beteiligten Kooperationspartner muß mindestens  50 Kilometer voneinander entfernt sein.
  8. Es müssen mindestens fünf Vorstellung der Koproduktion inklusive Premiere geplant sein.
  9. Die Produktionen müssen mit mindestens vier professionellen, darstellenden Künstlern umgesetzt werden.
  10. Es können maximal 35 % der Gesamtkosten der Produktion einschließlich Premiere und vier Vorstellung gefördert werden. Die Aufteilung der verbleibenden Kosten tragen die beteiligten Kooperationspartner.
  11. Die Koproduktion muss eine ausgewogene Projektpartnerschaft beider Theater nachweisen, die sich in den Arbeitsprozessen und der Finanzierung widerspiegelt. Die Dominanz eines Theaters ist nicht erlaubt. Die Kooperation muss einen soliden Finanzplan mit ausgewiesenem Eigenanteil nachweisen. Koproduktionen mit einzelnen Personen sind ausgeschlossen, bzw. vergleichbare Arbeitsbeziehungen, die sonst im Theater durch Einzelengagements durchgeführt werden z.B. ein Regisseur und ein Theater.
  12. Antragsteller können alle freien und professionellen Theatergruppen in Bayern sein. Der Status der Professionalität erfolgt durch einen Nachweis von mindestens zwei außenwirksamen Produktionen (öffentliche Kritiken), einem kontinuierlichen Spielbetrieb in den letzten drei Jahren oder vergleichbaren formalen Kriterien.
  13. Grundsätzlich sind alle Genres der darstellenden Kunst erlaubt – ausgenommen sind jedoch: Comedy, Varieté, Lesungen, Improvisationstheater und kommerzielle Tourneetheater.
  14. Die Maximalgrenze der Förderung liegt bei 12.500 € pro Koproduktion.
  15. Es wird die Koproduktion für eine gemeinsame Produktion gefördert einschließlich der Premiere und gegebenenfalls weiterer Aufführung innerhalb Bayerns.
  16. Die Aufführungstermine der Premiere und geförderten Vorstellung müssen im Kalenderjahr zwischen Juni bis Dezember 2019 in Bayern durchgeführt werden.
  17. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.